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   BayObLG, 17.05.1984 - BReg. 1 Z 83/83   

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https://dejure.org/1984,5639
BayObLG, 17.05.1984 - BReg. 1 Z 83/83 (https://dejure.org/1984,5639)
BayObLG, Entscheidung vom 17.05.1984 - BReg. 1 Z 83/83 (https://dejure.org/1984,5639)
BayObLG, Entscheidung vom 17. Mai 1984 - BReg. 1 Z 83/83 (https://dejure.org/1984,5639)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1984, 356
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 24.04.1972 - BReg. 1 Z 84/71
    Auszug aus BayObLG, 17.05.1984 - BReg. 1 Z 83/83
    Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein Rechtsanwalt zum Pfleger bestellt worden ist (So auch BayObLG München, 1972-04-24, BReg 1 Z 84/71, Rpfleger 1972, 254).
  • OLG München, 24.04.2018 - 31 Wx 366/16

    Keine Festsetzung von Aufwendungen nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft

    Gebühren, die ein Rechtsanwalt als Nachlasspfleger in einem Rechtsstreit des unbekannten Erben verdient hat, sind als Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB nicht vom Nachlassgericht festzusetzen, sondern im Streitfall vor den ordentlichen Gerichten einzuklagen (Haenecke NJW 1965, 1814; OLG Köln NJW 1967, 2408; ZEV 1994, 316 ; BayObLG FamRZ 1991, 861 ; Rpfleger 1984, 356 m.w.N.).

    Insoweit wird stets darauf abgestellt, dass Aufwendungen mit Bezug zu einer anwaltlichen Tätigkeit generell nicht im Rahmen des § 56g FGG (nunmehr: § 168 Abs. 1 FamFG) durch das Nachlassgericht festgesetzt werden können (vgl. nur BayObLG Rpfleger 1984, 356 m.w.N.; FamRZ 1991, 861 ; FamRZ 1995, 683; OLG Köln ZEV 1994, 316 ).

  • BayObLG, 20.12.1990 - 1a BReg Z 69/90

    Voraussetzungen der Zahlung einer Vergütung für einen Nachlasspfleger; Umfang der

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  • BayObLG, 20.09.1993 - 1Z BR 19/93

    Zur Beendigung einer Nachlaßpflegschaft

    bb) Unter den gegebenen Umständen kommt nicht der Größe des Aktivnachlasses, sondern den die Tätigkeit des Nachlasspflegers bestimmenden Merkmalen - hier insbesondere dem Zeitaufwand, der Bedeutung und Schwierigkeit der Geschäfte sowie dem Maß der damit verbundenen Verantwortung (vgl. BayObLG JurBüro 1980, 1332 f. und Rpfleger 1984, 356/357) - für die Bemessung der Vergütung eine ausschlaggebende Bedeutung zu.
  • BayObLG, 06.08.1985 - BReg. 1 Z 17/85

    Festsetzung der Nachlasspflegervergütung; Bewertung der Tätigkeit des

    3,765 Millionen DM (laut Bericht des Nachlaßpflegers vom 31.8.1982 S. 7), gegen den der Rechtsbeschwerdeführer keine Einwendungen erhoben hat, und dem Umstand, daß sich in der Praxis eine Übung herausgebildet hat, wonach bei größeren Nachlässen 1 bis 2 % und bei kleineren 3 bis 5 % des Aktivnachlasses zugebilligt werden (BayObLG Rpfleger 1984, 356/357 m.w.Nachw.), kann ein Betrag von 50.000 DM nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden.

    Die vom Gesetzgeber vorgenommenen Erhöhungen der Mehrwertsteuer veranlassen keine Änderung der allgemeinen Grundsätze für die Bemessung der Nachlaßpflegervergütung (vgl. BayObLG Rpfleger 1984, 356/357).

  • BayObLG, 06.11.1986 - BReg. 3 Z 79/86

    Berechnung der Vergütung eines Gebrechlichkeitspfleger

    Ob für die Vergütung eines Nachlaßpflegers etwas anderes gilt (vgl. Beschluß des 1. Zivilsenats [in] Rpfleger 1984, 356/357 ..), ist hier nicht zu entscheiden.
  • OLG Frankfurt, 23.11.1992 - 20 W 305/91

    Ermessensentscheidung und pflichtgemäße Ermessensausübung eines Gerichts

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  • BayObLG, 21.02.1996 - 1Z BR 29/96

    Erbrecht; Vergütung des Nachlaßpflegers - Beschwerde - Verbot der reformatio in

    Für die Höhe der Vergütung sind nach der Rechtsprechung des Senats neben der Größe des Vermögens vor allem die für die Tätigkeit des Nachlaßpflegers bestimmenden Merkmale, d.h. Dauer, Umfang, Bedeutung und Tragweite der Pflegergeschäfte, das Maß der damit verbundenen Verantwortung und unter Umständen auch der erzielte Erfolg maßgebend (BayObLG Rpfleger 1984, 356, 357 und JurBüro 1986, 88; vgl. auch BayObLGZ 1993, 325, 329 sowie BayObLG FamRZ 1995, 683, 684, ferner Palandt/Edenhofer § 1960 RdNr. 26).
  • OLG Köln, 10.12.1990 - 2 Wx 51/90

    Beschwerde gegen den Kostenansatz eines Nachlasspflegers wegen der Anfechtung

    der gesamten Umstände des Einzelfalls allein der gestaltenden Ermessensentscheidung des Nachlaßgerichts und im Beschwerdeverfahren des Landgerichts (vgl. BayObLG Rpfl. 1984, 356 m.w.N.; OLG Saarbrücken, JurBüro 1990, 830).
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